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BGB § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen

BGB § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen

[ Auszug: (1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. ... ]